§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Tischtennisclub Holzhausen“, Kurzform TTC Holzhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz e.V..
- Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig-Holzhausen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, wie z.B. Training unter Anleitung von ehrenamtlichen Übungsleitern, Betreuung von Kindern und Jugendlichen zu Wettkämpfen usw… .
§ 3 Verbandszugehörigkeit
- Der Verein wird zur Mitgliedschaft im LSB Sachsen und im zugehörigen Fachverband, dem DTTB, angemeldet.
§ 4 Mitgliedschaft
- Vereinsmitglieder können alle natürlichen Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahren.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr für den beschränkt Geschäftsfähigen.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen und teilt dem Antragsteller innerhalb von 14 Tagen in schriftlicher Form seinen Entschluss mit. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.
- Personen, die sich um die Förderung des Sportes und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann wie folgt beendet werden :
- Durch Austritt zum Ende des Spieljahres (30.06.). Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von 2 Monaten gegenüber dem Vorstand des Vereins zu erklären. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen einem vorzeitigen Austritt zustimmen, wenn dies außergewöhnliche Umstände (z.B. Wohnungswechsel) erforderlich machen.
- Durch fristlosen Ausschluss aus dem Verein, der vom Vereinsvorstand beschlossen werden kann, wenn
- 1. ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung den für das Quartal fälligen Beitrag nicht gezahlt hat;
- 2. ein Mitglied gegen die Satzung des Vereins und/oder des LSB und/oder des DTTB grob verstößt und durch diesen Verstoß das Vermögen und/oder das Ansehen des Vereins geschädigt werden.
- Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mit eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss-Beschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.
- Durch Tod. Im Todesfall erlischt die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.
- Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben jedoch bestehen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge; Aufnahmegebühren
- Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern die Monatsbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten können Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühr, Monatsbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Beiträge sind bis zum Ende des 3. Monats für das Folgequartal zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins
- Vereinsorgane sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Vereinsauflösung
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, voraussichtlich im 4. Quartal, statt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Abgabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.
- Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Alle Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Präsident
- 1.Vizepräsident
- 2.Vizepräsident
- 3.Vizepräsident
- Schatzmeister
- Jugendwart
- stellvertretender Jugendwart
- Pressewart
- Materialwart
- Der Präsident, die Vizepräsidenten und der Schatzmeister bilden gemeinsam die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Der Präsident und die Vizepräsidenten sind jedoch alleinvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Als Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten oder Vizepräsidenten einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 10 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, der Belege des Vereins und der Kassenführung sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift.
§ 11 Sportgeräte und Inventar
- Über die Beschaffung von Sportgerät und anderen Inventar zur Erweiterung oder als Ersatz befindet der Vereinsvorstand.
- Der Vereinsvorstand achtet darauf, dass Sportgeräte und anderes Inventar immer pfleglich und werterhaltend behandelt werden. Ferner achtet der Vereinsvorstand, insbesondere der Materialwart, darauf, dass beschädigtes Sportgerät oder Inventar schnellstmöglich repariert bzw. durch Neues ersetzt wird.
§ 12 Haftung
- Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für Ansprüche gegen den Verein.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
- Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Tischtennissportes nutzen darf.
- Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
§ 14 Inkrafttreten
- Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 07.09.2001 beschlossen und ersetzt die Satzung vom 24.10.2000. Sie tritt mit Beschluss sofort in Kraft.